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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 254/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.10.2007 - 8 Ca 2103/07 - in Gestalt der teilweise abhelfenden Entscheidung vom 24.10.2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag auf die Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger ist unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Anwendung der Vorschriften des § 115 ZPO nicht verpflichtet, einen Teil seines Einkommens für die Prozesskosten einzusetzen. Der Kläger verfügt - ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - über ein monatliches Einkommen in Höhe von insgesamt 854,00 Euro, wovon auch das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen ist. Hiervon abzusetzen sind zunächst der Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO i.H.v. 382,00 Euro sowie der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO i.H.v. von 174,00 Euro. Des Weiteren sind gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO die Abzahlungsverpflichtungen des Klägers von monatlich 98,09 Euro in Abzug zu bringen. Letztlich hat der Kläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens glaubhaft gemacht, dass er bereits seit Oktober 2007 und somit seit einem vor Abschluss der Instanz liegenden Zeitpunkt Mietkosten nicht nur in Höhe von 175,00 Euro, sondern in Höhe von 350,00 Euro monatlich zu tragen hat (vgl. Bl. 8 u. Bl. 36 des PKH-Beiheftes). Auch dieser Betrag ist nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen des Klägers abzusetzen mit der Folge, dass gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht mehr in Betracht kommt.
Der erstinstanzliche Beschluss war daher dahingehend abzuändern, dass der Kläger (derzeit) keinen eigenen Beitrag auf die Prozesskostenhilfe zu leisten braucht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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